Beitrag zum Thema: Politik & Wohnraum

Stans | 22.09.2026 | Robin Schmid
Lesezeit: ca. 6 Minuten

Am 14. Juni 2026 hat der Kanton Zürich die Wohnschutz-Initiative mit 57,28 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt. Sie verlangte eine frühzeitige Information bei Sanierungen, eine sorgfältige Abwägung zwischen Erneuerung im bewohnten Zustand und Ersatzneubau sowie Rücksicht auf langjährige Bewohnende. Der Regionalverband der Zürcher Wohnbaugenossenschaften hielt dazu fest, dass Genossenschaften tagtäglich zeigen, wie sich ein verantwortungsvoller Umgang mit Bestandsmietenden und eine aktive Erneuerungspolitik verbinden lassen. Gesetzlich ist die Frage damit beantwortet. Kommunikativ fängt sie erst an.

Informationstafeln zu einem Wohnprojekt

Was die Abstimmung entschieden hat und was nicht

Die Stimmberechtigten haben entschieden, dass es für die Erneuerung von Wohnbauten keine zusätzlichen gesetzlichen Pflichten braucht. Sie haben nicht entschieden, dass die Anliegen der Initiative unberechtigt sind. Die Erwartung, bei Sanierungen früh informiert zu werden und als langjährige Bewohnerin oder langjähriger Bewohner Rücksicht zu erfahren, ist öffentlich formuliert worden. Mehr als vier von zehn Abstimmenden haben ihr zugestimmt.

Am selben Tag scheiterten im Kanton Zürich auch die Wohnungsinitiative und die Wohneigentums-Initiative, Letztere mit fast 75 Prozent Nein-Stimmen. Das Signal ist deutlich: Neue staatliche Instrumente finden derzeit keine Mehrheit. Der Druck auf dem Wohnungsmarkt bleibt trotzdem. Schweizweit lag die Leerwohnungsziffer am 1. Juni 2026 bei 0,93 Prozent, zum ersten Mal seit 15 Jahren unter einem Prozent.

Wenn die Politik keine neuen Regeln setzt, verschiebt sich die Frage. Sie lautet dann nicht mehr, ob Genossenschaften Bestandsmietende schützen müssen, sondern ob sie es nachweislich tun.

Freiwilligkeit ist ein Versprechen

Das Argument, man praktiziere freiwillig, was eine Initiative verlangt, ist in Abstimmungskämpfen verbreitet und oft zutreffend. Es hat aber eine Folge, die über den Abstimmungssonntag hinausreicht. Es setzt einen Massstab, an dem jede künftige Sanierung und jeder künftige Ersatzneubau gemessen wird.

Vertrauen entsteht aus der Differenz zwischen dem, was eine Organisation ankündigt, und dem, was sie einlöst. Über Jahre gemessen. Genossenschaften starten dabei mit einem Vorsprung, weil die Rechtsform selbst ein Vertrauensversprechen ist: gemeinnützig, nicht gewinnorientiert, von den Mitgliedern getragen. Genau deshalb wiegt es schwerer, wenn im Einzelfall der Eindruck entsteht, eine Genossenschaft sei mit ihren Bewohnenden nicht anders umgegangen als ein renditeorientierter Eigentümer.

Hinzu kommt, dass die Branche in der öffentlichen Diskussion oft als Gesamtheit wahrgenommen wird. Das Versprechen einer Genossenschaft gilt dort schnell für alle. Ein Konfliktfall in einer Gemeinde prägt das Bild auch dort, wo andere Genossenschaften sorgfältig vorgehen.

Warum das über Zürich hinaus gilt

Die Abstimmung war kantonal. Die Themen sind es nicht. In der ganzen Deutschschweiz stehen Genossenschaften vor denselben Aufgaben: Siedlungen aus der Nachkriegszeit erreichen das Ende ihres Lebenszyklus, Gemeinden verlangen Innenentwicklung, energetische Vorgaben werden strenger. Mehr Wohnraum auf bestehendem Boden bedeutet fast immer, dass heutige Bewohnende betroffen sind.

Gleichzeitig nimmt die öffentliche Aufmerksamkeit für die Mietzinsgestaltung gemeinnütziger Wohnbauträger zu. Die Wirtschaftskommission des Nationalrats hat im Juni 2026 zugestimmt, ein einheitliches Kostenmietmodell im Wohnraumförderungsgesetz zu verankern. Das stärkt die Kostenmiete als Prinzip. Es bedeutet aber auch, dass Mitglieder, Medien und Politik genauer wissen wollen, wie eine Miete nach einer Sanierung zustande kommt.

Wer heute erneuert, tut das also unter erhöhter Beobachtung. Ein gesetzlicher Wohnschutz ist nicht nötig, um diese Beobachtung auszulösen.

Die drei Forderungen als Prüfraster

Die Initiative ist abgelehnt. Ihre drei Forderungen eignen sich trotzdem als Prüfraster für die eigene Praxis, weil sie ziemlich genau beschreiben, woran Mitglieder und Öffentlichkeit eine Genossenschaft messen werden.

Frühzeitige Information: Was heisst frühzeitig?

Die meisten Genossenschaften informieren. Die Frage ist, wann. «Frühzeitig» ist erst dann eine belastbare Aussage, wenn sie mit einem Zeitpunkt verbunden ist. Informieren Sie bei der Aufnahme einer Siedlung in die Erneuerungsplanung, beim Variantenentscheid oder erst nach dem Beschluss? Und wie viele Monate liegen typischerweise zwischen der ersten Information und einer allfälligen Kündigung? Eine Genossenschaft, die darauf eine schriftliche, für alle Projekte geltende Antwort hat, kann ihr Versprechen belegen.

Sorgfältige Abwägung: Was wurde geprüft?

Ob eine Siedlung saniert oder ersetzt wird, ist eine der folgenreichsten Entscheidungen eines Vorstands. Sorgfältig war die Abwägung dann, wenn sie sich nachvollziehen lässt: Welche Varianten wurden geprüft? Nach welchen Kriterien, etwa Bausubstanz, Wohnraumgewinn, Kosten, Mietzinsentwicklung und ökologische Bilanz? Und warum fiel die Wahl so aus? Legitimation entsteht durch Nachvollziehbarkeit. Zustimmung braucht es dafür nicht. Wie das im Projektverlauf konkret aussieht, beschreiben wir im Beitrag Ersatzneubau kommunizieren.

Rücksicht auf langjährige Bewohnende: Regel oder Einzelfall?

Viele Genossenschaften bieten Betroffenen Ersatzwohnungen, Umzugshilfe oder ein Rückkehrrecht an. Oft geschieht das jedoch im Einzelfall, verhandelt zwischen Verwaltung und Haushalt. Für die Betroffenen mag das gut funktionieren. Belegen lässt es sich nicht. Rücksicht wird erst dann glaubwürdig, wenn sie als Regel festgehalten ist, zum Beispiel in einem Reglement oder in veröffentlichten Grundsätzen zur Erneuerung, und wenn nachvollziehbar ist, wie sie angewendet wurde.

Belegbar heisst dokumentiert

Aus dem Anspruch «Wir machen das bereits» wird ein Beleg, wenn eine Genossenschaft ihre Praxis festhält, zugänglich macht und über die Ergebnisse berichtet. Dafür genügen wenige Kennzahlen, die jedes Jahr gleich erhoben werden:

  • die Vorlaufzeit zwischen erster Information der Betroffenen und Kündigung,
  • der Anteil der betroffenen Haushalte, die innerhalb der Genossenschaft eine Ersatzwohnung erhalten haben,
  • die Zahl der Einsprachen und die Dauer bis zur Bewilligung,
  • das Verständnis der Mietzinsentwicklung bei den Betroffenen, erhoben mit einer kurzen Befragung.

Diese Zahlen gehören in den Geschäftsbericht und, in verständlicher Form, auf die Website. Sie richten sich an die eigenen Mitglieder. Genauso aber an die Gemeinde, mit der die nächste Baurechtsverhandlung ansteht, und an alle, die sich bei der nächsten Abstimmung ein Bild machen.

Was Vorstand und Geschäftsleitung jetzt tun können

Die Abstimmung verschafft Genossenschaften Zeit. Der Druck auf dem Wohnungsmarkt nimmt nicht ab, und die Debatte über den Schutz von Bestandsmietenden wird wiederkommen, im Kanton Zürich oder anderswo. Bis dahin lässt sich viel klären, ohne dass es grosse Mittel braucht.

Halten Sie die Grundsätze Ihrer Erneuerungspraxis schriftlich fest, mit konkreten Fristen und Angeboten statt allgemeiner Absichtserklärungen. Machen Sie diese Grundsätze öffentlich zugänglich. Legen Sie fest, wer bei Erneuerungsprojekten gegenüber Mitgliedern, Nachbarschaft, Behörden und Medien spricht. Und beginnen Sie, die Wirkung Ihrer Praxis zu erfassen, auch wenn der erste Wert noch unvollständig ist.

Eine Genossenschaft, die das getan hat, muss in der nächsten Debatte nicht mehr erklären, dass sie verantwortungsvoll erneuert. Sie kann es zeigen. Das ist der Unterschied zwischen einer Behauptung und einem Ruf, und er entsteht, wie wir im Leitartikel zur Reputation als Führungsaufgabe ausführen, im Vorstand.

Häufige Fragen

Was verlangte die Wohnschutz-Initiative im Kanton Zürich?

Sie verlangte eine frühzeitige Information bei Sanierungen, eine sorgfältige Abwägung zwischen Erneuerung im bewohnten Zustand und Ersatzneubau sowie Rücksicht auf langjährige Bewohnende. Sie wurde am 14. Juni 2026 mit 57,28 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt.

Hat das Nein Folgen für Wohnbaugenossenschaften?

Rechtlich nicht, es entstehen keine neuen Pflichten. Die öffentliche Erwartung an einen sorgfältigen Umgang mit Bestandsmietenden bleibt aber bestehen. Weil die Branche darauf verwiesen hat, diese Standards bereits freiwillig zu erfüllen, wird ihre Praxis künftig genauer daran gemessen.

Wann sollte eine Genossenschaft bei einer Sanierung informieren?

Spätestens beim Variantenentscheid zwischen Sanierung und Ersatzneubau. Glaubwürdig wird «frühzeitig» erst, wenn die Genossenschaft einen festen Zeitpunkt und eine Mindestvorlaufzeit bis zu allfälligen Kündigungen für alle Projekte festlegt.

Wie kann eine Genossenschaft ihren Umgang mit Bestandsmietenden belegen?

Mit schriftlichen, öffentlich zugänglichen Grundsätzen zur Erneuerung und wenigen jährlich erhobenen Kennzahlen, zum Beispiel Vorlaufzeit bis zur Kündigung, Anteil vermittelter Ersatzwohnungen und Zahl der Einsprachen.


Quellen